27.12.2009 Gesamtwehr
Gesetzesänderung SprengVO mit Wirkung zum 01.10.2009
Durch Gesetz vom 17.07.2009 (BGBl. 2009, S. 2062 ff., 2075) wurde der Wortlaut des § 23 Abs. 1 der 1. SprengVO dahingehend ergänzt, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nicht nur in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altersheimen, sondern auch von „Reet- und Fachwerkhäusern“ verboten ist. Die Änderung ist am 01.10.2009 in Kraft getreten. [mehr]